Rz. 34

Wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages als Bezugsberechtigte "die Ehefrau" genannt hat, bleibt diese zunächst Bezugsberechtigte, selbst wenn die Ehe später geschieden wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer nach der Scheidung wieder geheiratet hat. § 2077 BGB findet auch keine analoge Anwendung.[15]

Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob der Ehegatte im Verhältnis zu den Erben die Versicherungsleistung behalten darf.[16] Auch hier entscheidet das Valutaverhältnis. Wenn der Erblasser mit der Zuwendung des Bezugsrechts seine Ehefrau gerade für den Fall des Scheiterns der Ehe sichern wollte, war dies Geschäftsgrundlage für die Einräumung des Bezugsrechts, die auch nicht durch das Scheitern der Ehe weggefallen ist.

[15] BGH, VI ZR 437/14, r+s 2015, 455 = MDR 2015, 1134.
[16] BGH, IV ZR 280/93, NJW 1995, 1082 = VersR 1995, 282 = ZfS 1995, 143.

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