Rz. 53

In § 12 ARB 2008/2010 ist der "Wegfall des versicherten Interesses" versichert. § 12 Abs. 2 ARB 2008/2010 hat folgenden Wortlaut:

Zitat

"Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt an die Stelle des verstorbenen Versicherungsnehmers. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen."

Die Erben treten somit vollständig an die Stelle des Versicherungsnehmers und können wie dieser Deckungsansprüche geltend machen.

 

Hinweis

Im Erbrecht besteht nur Beratungsrechtsschutz gemäß § 2k ARB 2008/2010. Voraussetzung für den Anspruch auf Beratungsrechtsschutz ist gemäß § 4 Abs. 1b ARB 2008/2010 "die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person". Der Tod des Versicherungsnehmers ist eine elementare Änderung der Rechtslage, so dass insoweit die Erbengemeinschaft Beratungsrechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Dieser Beratungsrechtsschutz besteht auch für die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft, soweit diese über eine eigene Rechtsschutzversicherung verfügen.

Allerdings können die Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) zur Anwendung kommen, wenn die Beratungen durch verschiedene Rechtsschutzversicherer inhaltlich identisch sind. Diese Identität dürfte in den meisten Fällen nicht gegeben sein, insbesondere dann, wenn ein Miterbe sich dahingehend beraten lässt, wie er sich gegenüber den anderen Miterben zu verhalten hat.

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