Rz. 31

Vertritt der Verkehrsanwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich auch seine Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand (auch) für den Verkehrsanwalt derselbe ist.[11]

 

Beispiel 10: Mehrere Auftraggeber

Zwei Gesamtgläubiger aus München erheben vor dem LG Cottbus Klage auf Zahlung von 10.000,00 EUR durch einen dortigen Prozessbevollmächtigten und beauftragen in München einen Verkehrsanwalt.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des Prozessbevollmächtigten erhöht sich nach Nr. 1008 VV auf 1,3.

Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, allerdings wiederum begrenzt auf 1,0 (Nr. 3400 VV). Da jedoch auch der Verkehrsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich seine Gebühr ebenfalls um 0,3 nach Nr. 1008 VV.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   330,45 EUR
Gesamt   2.069,65 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 1008 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,65 EUR
 

Rz. 32

 

Beispiel 11: Mehrere Auftraggeber nur beim Prozessbevollmächtigten

Zwei Gesamtschuldner aus München werden vor dem LG Cottbus auf Zahlung von 10.000,00 EUR verklagt und durch einen dortigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nur einer von ihnen beauftragt einen Verkehrsanwalt in München.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des Prozessbevollmächtigten erhöht sich wiederum nach Nr. 1008 VV auf 1,3 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält jedoch nur die 1,0-Gebühr nach Nrn. 3400, 3100 VV, da er nicht mehrere Auftraggeber vertritt.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 10.

 

Rz. 33

 

Beispiel 12: Mehrere Auftraggeber nur beim Verkehrsanwalt

Zwei Gesamtschuldner aus München werden vor dem LG Cottbus auf Zahlung von 10.000,00 EUR verklagt und durch jeweils einen eigenen dortigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Sie beauftragen später einen gemeinsamen Verkehrsanwalt in München.

Jeder Prozessbevollmächtigte erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV).

Der Verkehrsanwalt erhält dagegen nur eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100 VV. Da er jedoch mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich für ihn die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3.

 
I. Prozessbevollmächtigte, jeweils
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 1008 VV 798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
[11] AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 3400 VV Rn 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge