Rz. 29

Erledigt sich dagegen der Auftrag beim Verfahrensbevollmächtigten vorzeitig, ist dies kein Fall der Nr. 3405 Nr. 1 VV. Vielmehr richtet sich dann die Gebühr der Nr. 3400 VV gegebenenfalls nach der für den Verfahrensbevollmächtigten geltenden reduzierten Gebühr.

 

Beispiel 8: Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erledigt sich vorzeitig

Die in Köln wohnende Partei wird vor dem LG Berlin auf Zahlung von 5.000,00 EUR verklagt. Sie bestellt in Köln einen Verkehrsanwalt, der namens der Partei in Berlin einen Prozessbevollmächtigten beauftragt und ihm die Informationen vermittelt. Der Berliner Anwalt bestellt sich zunächst und zeigt die Verteidigungsbereitschaft an. Hiernach wird die Klage zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte erhält nur die reduzierte 0,8-Verfahrensgbühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da er noch keinen Sachantrag gestellt hat.[10]

Die Vergütung des Verkehrsanwalts richtet sich nach Nrn. 3400, 3101 Nr. 1 VV. Er erhält ebenfalls nur eine 0,8-Gebühr. Die Begrenzung nach Nr. 3405 Nr. 1 VV greift dagegen nicht, da der Verkehrsanwalt gegenüber dem Prozessbevollmächtigten tätig geworden ist.

 
I. Verfahrensbevollmächtigter
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   267,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   54,57 EUR
Gesamt   341,77 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 1 VV   267,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 287,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   54,57 EUR
Gesamt   341,77 EUR
 

Rz. 30

 

Beispiel 9: Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten erledigt sich zum Teil vorzeitig

Die in Köln wohnende Partei will vor dem LG Berlin Klage auf Zahlung von 15.000,00 EUR erheben. Sie beauftragt in Köln einen Verkehrsanwalt, der namens der Partei in Berlin einen Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung beauftragt und ihm die Informationen vermittelt. Infolge einer Teilzahlung des Gegners über 5.000,00 EUR wird die Klage nur noch in Höhe von 10.000,00 EUR eingereicht.

Der Prozessbevollmächtigte erhält jetzt nur aus 10.000,00 EUR die volle 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und im Übrigen nur die reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV, da er insoweit noch keinen Sachantrag gestellt hatte. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält nach Nrn. 3400, 3100 VV eine 1,0-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR und aus 5.000,00 EUR eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 1 VV. Die Begrenzung nach Nr. 3405 Nr. 1 VV greift wiederum nicht, da der Verkehrsanwalt gegenüber dem Prozessbevollmächtigten tätig geworden ist. Zu beachten ist auch hier § 15 Abs. 3 RVG.

 
I. Prozessbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 798,20 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   933,40 EUR
  1,3 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.815,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   344,85 EUR
Gesamt   2.159,85 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100, 3101 Nr. 1 VV 267,20 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   718,00 EUR
  1,0 aus 15.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 738,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   140,22 EUR
Gesamt   878,22 EUR
[10] Die Bestellung alleine löst noch nicht die volle 1,3-Gebühr aus (siehe § 13 Rdn 231).

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