Rz. 83

Endet der Auftrag für den Terminsvertreter vorzeitig, so ermäßigt sich die Gebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5, wobei sich diese Gebühr dann bei mehreren Auftraggebern wiederum um jeweils 0,3, höchstens um 2,0, erhöht.

 

Beispiel 41: Vorzeitige Erledigung

Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin beauftragt. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage zurückgenommen. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR.

Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV gem. Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Mangels Termin entsteht keine Gebühr nach Nr. 3402 VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV 251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 271,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,49 EUR
Gesamt   322,49 EUR
 

Rz. 84

 

Beispiel 42: Vorzeitige Erledigung, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern für einen Verhandlungstermin beauftragt. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage zurückgenommen. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR.

Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV gem. Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5, erhöht sich nach Nr. 1008 VV aber gleichzeitig um 0,3 auf 0,8.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2, 1008 VV 401,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   80,10 EUR
Gesamt   501,70 EUR
 

Rz. 85

 

Beispiel 43: Vorzeitige Erledigung mit Besprechung

Der Anwalt wird für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins als Terminsvertreter beauftragt. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR. Vor dem Termin ruft der Gegenanwalt an und bespricht die Sache mit dem Terminsvertreter zwecks einer gütlichen Einigung. Da diese nicht zustande kommt, wird die Klage zurückgenommen.

Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nrn. 3401, 3100 VV wiederum auf 0,5 (Nr. 3405 Nr. 2 VV). Hinzu kommt aber eine Terminsgebühr, da diese auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts entsteht (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV 251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Verfahrensgebühr,   602,40 EUR
  Nrn. 3402, 3104 VV (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 873,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   165,95 EUR
Gesamt   1.039,35 EUR
 

Rz. 86

Möglich ist auch eine nur teilweise vorzeitige Erledigung. Dann entsteht die Verfahrensgebühr zu unterschiedlichen Sätzen. Gleichzeitig ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 

Beispiel 44: Teilweise vorzeitige Erledigung

Der Anwalt wird für einen Verhandlungstermin (Wert: 8.000,00 EUR) beauftragt. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage in Höhe von 3.000,00 EUR zurückgenommen und nur noch über 5.000,00 EUR verhandelt.

Infolge der vorzeitigen Erledigung reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV gem. Nr. 3405 Nr. 2 VV aus einem Teilwert von 3.000,00 EUR auf 0,5. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG. Die Terminsgebühr entsteht nach dem Wert von 5.000,00 EUR. Der Terminsvertreter erhält:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 217,10 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100, 3405 Nr. 2 VV 111,00 EUR  
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 747,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   141,95 EUR
Gesamt   889,05 EUR

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