Rz. 8

Die Vergütung des Verkehrsanwalts, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, ist in Nr. 3400 VV geregelt. Voraussetzung ist ein Drei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter). Fehlt es hieran, kommt Nr. 3400 VV nicht zur Anwendung.[1] Daher kann ein Anwalt in eigener Sache nicht Verkehrsanwalt sein und auch keine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erhalten.[2]

 

Rz. 9

Seit Wegfall des Postulationszwangs vor den Land- Oberlandes- und Familiengerichten hat der Verkehrsanwalt kaum noch Bedeutung, zumal die Einschaltung eines Verkehrsanwalts neben dem Prozessbevollmächtigten i.d.R. teurer ist als die Einschaltung eines Terminsvertreters (siehe unter Rdn 51).

 

Rz. 10

Bedeutung hat der Verkehrsanwalt lediglich in Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren, da dort nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts oder eines Beweisanwalts möglich ist, nicht aber auch eines Verhandlungsvertreters. Darüber hinaus hat der Verkehrsanwalt noch Bedeutung im Rahmen eines rechtsschutzversichersicherten Mandats. Bei einer Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz der versicherten Person und dem Gericht von mehr als 100 km (Luftlinie) übernimmt der Rechtsschutzversicherer nämlich auch die Kosten eines Verkehrsanwalts, bzw. ersparte anderweitige Kosten bis zu dieser Höhe. Aber auch in diesen Fällen wird von der Beauftragung eines Verkehrsanwalts kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten des Verkehrsanwalts dienen hier in aller Regel nur zur Berechnung der fiktiven Kosten, um festzustellen, inwieweit die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder eines Terminsvertreters zu übernehmen sind.

 

Rz. 11

Der Verkehrsanwalt kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Eine Postulationsfähigkeit ist nicht erforderlich, da der Verkehrsanwalt nicht vor dem Gericht tätig wird, sondern lediglich den Informationsaustausch zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten vermittelt. Daher kann auch ein nicht am BGH zugelassener Anwalt dort als Verkehrsanwalt agieren.

 

Rz. 12

Nach Nr. 3400 VV erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Die Vorschrift stellt damit eine Akzessorietät zur Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten her. Entgegen dem Wortlaut gilt diese Abhängigkeit jedoch nicht uneingeschränkt. So erhält der Verkehrsanwalt die Gebühr nach Nr. 3400 VV auch dann, wenn noch gar kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden ist, sondern dieser erst noch bestellt werden soll. Der Verkehrsanwalt erhält dann eine Gebühr in der Höhe, in der ein bereits bestellter Verfahrensbevollmächtigter die Verfahrensgebühr erhalten hätte, allerdings nach Nr. 3405 Nr. 1 VV höchstens zu 0,5.

 

Rz. 13

Im Übrigen ist für Gebühren erhöhende oder Gebühren mindernde Merkmale danach zu unterscheiden, ob es sich um persönliche oder sachliche Merkmale handelt.[3]

 

Rz. 14

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in mehreren Angelegenheiten tätig wird, gilt dies auch für den Verkehrsanwalt.

 

Rz. 15

Wird der Rechtsstreit vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so beginnt damit auch für den Verkehrsanwalt eine neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG).[4] Auch die Verkehrsanwaltsgebühr nach Nr. 3400 VV entsteht dann erneut (§ 21 Abs. 1 RVG), wird aber angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV), es sei denn, es wird an ein Gericht verwiesen, das mit der Sache noch nicht befasst war oder es sind mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Siehe hierzu § 14 Rdn 86.

 

Rz. 16

Schließt sich an das Urkunden-, Wechsel- oder Scheckverfahren das ordentliche Verfahren oder das Nachverfahren an, so erhält auch der Verkehrsanwalt die Gebühr nach Nr. 3400 VV erneut (§ 17 Nr. 5 RVG). Die im Urkundenverfahren entstandene Gebühr ist jedoch auf die Gebühr des nachfolgenden ordentlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 7 VV).[5] Das gilt auch für den Verkehrsanwalt.

 

Rz. 17

Gesonderte Angelegenheiten sind auch für den Verkehrsanwalt die Tätigkeit in einem Eilverfahren und einem Hauptsacheverfahren (§ 17 Nr. 4 RVG).

 

Rz. 18

Eine Terminsgebühr kann der Anwalt unmittelbar als Verkehrsanwalt nicht erhalten (Vorbem. 3.4 Abs. 1 VV). Allerdings kann dem Verkehrsanwalt ein weiter gehender zusätzlicher Auftrag nach Nrn. 3401, 3402 VV erteilt werden, sodass er dann zusätzliche Gebühren unter Beachtung des § 15 Abs. 6 RVG erhält (siehe Rdn 120 und Beispiel 75).

 

Rz. 19

Neben der Gebühr nach Nr. 3400 VV kann der Verkehrsanwalt auch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1000 Nr. 1, 1002 VV verdienen, in Familiensachen gegebenenfalls auch eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV.

 

Rz. 20

Der Gegenstandswert der Verkehrsanwaltsgebühr bestimmt sich nicht nach dem Wert der Verfahrensgebühr, sondern nach dem Wert der Gegenstände, hinsichtlich deren der Verkehrsanwalt tätig werden soll. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten kann daher höher (siehe Beispiel 7) oder auch niedriger liege...

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