Rz. 2
In Teil 3 VV Vierter Abschnitt (Nrn. 3400 ff. VV) sind Einzeltätigkeiten des Anwalts in gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 VV geregelt. Das RVG unterscheidet hier zwischen
▪ | der Tätigkeit als Verkehrsanwalt, |
▪ | der Tätigkeit als Terminsvertreter und |
▪ | sonstigen Einzeltätigkeiten. |
Neben den Gebührentatbeständen der Nrn. 3400 ff. VV gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere
▪ | zur Einigungs- und Erledigungsgebühr die Nrn. 1000 ff. VV, |
▪ | zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern Nr. 1008 VV und |
▪ | zur Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen Nr. 1010 VV. |
Rz. 3
Des Weiteren gelten die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.
Rz. 4
Hinsichtlich der Gebühren ist danach zu unterscheiden, ob gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist oder ob gem. § 3 Abs. 1 RVG Rahmengebühren gelten.
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