Rz. 2

In Teil 3 VV Vierter Abschnitt (Nrn. 3400 ff. VV) sind Einzeltätigkeiten des Anwalts in gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 VV geregelt. Das RVG unterscheidet hier zwischen

der Tätigkeit als Verkehrsanwalt,
der Tätigkeit als Terminsvertreter und
sonstigen Einzeltätigkeiten.

Neben den Gebührentatbeständen der Nrn. 3400 ff. VV gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere

zur Einigungs- und Erledigungsgebühr die Nrn. 1000 ff. VV,
zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern Nr. 1008 VV und
zur Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen Nr. 1010 VV.
 

Rz. 3

Des Weiteren gelten die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Gebühren ist danach zu unterscheiden, ob gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist oder ob gem. § 3 Abs. 1 RVG Rahmengebühren gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge