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Sind die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung aus dem Grundbuch ersichtlich, so sind sie vom Versteigerungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.[76] Dies folgt aus § 28 ZVG. Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist zurückzuweisen bzw., falls die Anordnung erfolgt ist, das Verfahren gem. § 28 ZVG aufzuheben. Behauptet der Antragsteller das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 749 Abs. 2 S. 2 BGB, so kann ihm das Versteigerungsgericht eine Frist setzen, binnen derer er ein Urteil gegen die anderen Miterben über das Bestehen des wichtigen Grundes beizubringen hat.[77]
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