Rz. 32

Zuständigkeit: Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – des belegenen Grundstücks; nicht jedes Amtsgericht hat eine Zwangsversteigerungsabteilung;
genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG;
Erben oder Erblasser müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein;
Nachweis des Eigentums durch beglaubigte Grundbuchabschrift oder Zeugnis nach § 17 ZVG;
Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder beglaubigte Abschriften von notariellem Testament und Eröffnungsniederschrift;
Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, das aufgehoben werden soll – hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser –, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers;
bei verschiedenen Gemeinschaften: Sollen alle Gemeinschaften aufgehoben werden oder nur eine? (sog. "kleines" bzw. "großes" Antragsrecht);
Angabe der Antragsgegner, also der anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift;
das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen;
Gilt für die Erbengemeinschaft ausländisches Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [Erbfall bis 16.8.2015] bzw. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. [Erbfall bis 16.8.2015])?

Es darf kein Auseinandersetzungsverbot bestehen:

nicht durch Vereinbarung der Erben,
nicht durch Anordnung des Erblassers – evtl. durch Auslegung zu ermitteln –,
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift,
nicht wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen § 242 BGB,
Ist ein ursprüngliches Auseinandersetzungsverbot wirkungslos geworden?
Besteht Testamentsvollstreckung?
Besteht Vor- und Nacherbschaft?
Ist güterrechtliche Zustimmung des Ehegatten des Antragstellers bzw. vermögensrechtliche Zustimmung des eingetragenen Lebenspartners erforderlich?
Ist die Versteigerung unbeschränkt zulässig oder nur unter allen oder einzelnen Miterben?
Rechtsschutzinteresse: Warum ist Teilungsversteigerung erforderlich?

Weitere Angaben:

Ist das Objekt ganz oder teilweise vermietet?
Bestehen Belastungen?
Gibt es bereits eine Bewertung des Objekts?

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge