Rz. 32
▪ | Zuständigkeit: Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – des belegenen Grundstücks; nicht jedes Amtsgericht hat eine Zwangsversteigerungsabteilung; | ||||||||||
▪ | genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG; | ||||||||||
▪ | Erben oder Erblasser müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein; | ||||||||||
▪ | Nachweis des Eigentums durch beglaubigte Grundbuchabschrift oder Zeugnis nach § 17 ZVG; | ||||||||||
▪ | Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder beglaubigte Abschriften von notariellem Testament und Eröffnungsniederschrift; | ||||||||||
▪ | Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, das aufgehoben werden soll – hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser –, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers; | ||||||||||
▪ | bei verschiedenen Gemeinschaften: Sollen alle Gemeinschaften aufgehoben werden oder nur eine? (sog. "kleines" bzw. "großes" Antragsrecht); | ||||||||||
▪ | Angabe der Antragsgegner, also der anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift; | ||||||||||
▪ | das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen; | ||||||||||
▪ | Gilt für die Erbengemeinschaft ausländisches Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [Erbfall bis 16.8.2015] bzw. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. [Erbfall bis 16.8.2015])? | ||||||||||
▪ | Es darf kein Auseinandersetzungsverbot bestehen:
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▪ | Besteht Testamentsvollstreckung? | ||||||||||
▪ | Besteht Vor- und Nacherbschaft? | ||||||||||
▪ | Ist güterrechtliche Zustimmung des Ehegatten des Antragstellers bzw. vermögensrechtliche Zustimmung des eingetragenen Lebenspartners erforderlich? | ||||||||||
▪ | Ist die Versteigerung unbeschränkt zulässig oder nur unter allen oder einzelnen Miterben? | ||||||||||
▪ | Rechtsschutzinteresse: Warum ist Teilungsversteigerung erforderlich? | ||||||||||
▪ | Weitere Angaben:
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