Rz. 112
Die Terminsbestimmung muss sechs Wochen – nach Einstellung zwei Wochen – vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden, §§ 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 ZVG. Der Verstoß gegen die Bekanntmachungsfrist stellt einen unheilbaren Zuschlagsversagungs- bzw. Aufhebungsgrund dar, §§ 83 Nr. 7, 84 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG. Die Bekanntmachung muss angeben, dass es sich nicht um eine Vollstreckungs-, sondern um eine Teilungsversteigerung handelt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen