Rz. 112

Die Terminsbestimmung muss sechs Wochen – nach Einstellung zwei Wochen – vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden, §§ 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 ZVG. Der Verstoß gegen die Bekanntmachungsfrist stellt einen unheilbaren Zuschlagsversagungs- bzw. Aufhebungsgrund dar, §§ 83 Nr. 7, 84 Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG. Die Bekanntmachung muss angeben, dass es sich nicht um eine Vollstreckungs-, sondern um eine Teilungsversteigerung handelt.

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