Rz. 37

Der Tatbestand des § 1365 BGB wird durch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur um ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal ergänzt. Die Norm ist nur dann anzuwenden, wenn der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das gesamte Vermögen des Vertragspartners handelt, oder zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.[31]

 

Rz. 38

Die Kenntnis des Vertragspartners vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts ist deshalb erforderlich, weil § 1365 BGB nicht nur bei einer ausdrücklichen Verfügung über das Vermögen im Ganzen Anwendung finden kann, sondern auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Gegenstand. Daraus ergibt sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechts- und Geschäftsverkehrs, weil für den redlichen Vertragspartner des allein verfügenden Ehegatten keine gesetzlichen Gutglaubensvorschriften eingreifen.[32] Bei einem nur einzelne Vermögensgegenstände betreffenden Geschäft hat der Familienschutz keinen Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs, zumal das Gesetz sich nach § 1364 BGB im Grundsatz für die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten entschieden hat.[33]

[31] BGHZ 106, 253 = NJW 1989, 1609 = FamRZ 1989, 475.
[32] OLG Schleswig BeckRS 2013, 4670.
[33] BGHZ 106, 253 = NJW 1989, 1609 = FamRZ 1989, 475; OLG Schleswig BeckRS 2013, 4670.

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