Rz. 87

Unter Berufung auf BGHZ 58, 146 hat der BGH in BGHZ 63, 348, 352 angenommen, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen Ehegatten bei Scheidung der Ehe sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen, und der eine Ehegatte sei nach Treu und Glauben gegen angemessenen Ausgleich zur Übertragung seines Anteils an den anderen Ehegatten verpflichtet, wenn die Zwangsversteigerung des Grundstücks für den anderen Ehegatten "schlechthin unzumutbar" sei. Ob Unzumutbarkeit vorliege, sei Tatfrage des Einzelfalls. Allerdings müsse die von der gesetzlichen Regelung abweichende Lösung nach § 242 BGB auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der erforderliche Ausgleich könne dadurch geleistet werden, dass der vom Richter zu schätzende Gesamtwert des Grundstücks beim Zugewinnausgleich dem Endvermögen des übernehmenden Ehegatten zugerechnet werde; auf diese Weise nehme der weichende Ehegatte (in unserem Fall die weichende Erbengemeinschaft) gem. § 1378 Abs. 2 BGB an der Hälfte des Grundstückswerts teil (BGHZ 68, 299: Eheschließung im Jahr 1960; 1963 Erwerb eines Baugrundstücks mit Mitteln des EM, Eintragung der Eheleute im Grundbuch zu je hälftigem Eigentum; Errichtung eines Hauses mit zwei Wohnungen mit finanziellen Mitteln und mit Arbeitsleistungen des Mannes; Bestimmung des Hauses zu Wohnzwecken der Familie und zur gemeinsamen Alterssicherung; Trennung 1966; Auszug der Ehefrau EF 1969; Scheidung im Jahr 1969 und Wiederverheiratung der Ehefrau. Entscheidung: Unzulässigkeit der von der EF betriebenen Teilungsversteigerung und Verurteilung der EF, ihren Miteigentumsanteil gegen einen vom Berufungsgericht noch festzusetzenden Ausgleichsbetrag auf den Mann zu übertragen).[78]

[78] Vgl. auch Staudinger/Langhein, § 749 BGB Rn 41.

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