Rz. 110

Der Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschluss sowie der Verfahrensfortsetzungsbeschluss nach vorausgegangener Einstellung muss dem Schuldner (= Antragsgegner) mindestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt worden sein. Bei mehreren Antragstellern bzw. Beitretenden ist wegen der Selbstständigkeit jedes einzelnen Verfahrens jeweils getrennt die vierwöchige Frist einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Frist führt zur Versagung des Zuschlags, § 83 Nr. 1 ZVG. Aber Heilung nach § 84 ZVG ist möglich.

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