Rz. 138

Bei der Auseinandersetzung einer ursprünglichen Ehegattengrundstücksgemeinschaft ist zu fragen, wie höhere Aufwendungen eines Ehegatten für die Anschaffung, Bebauung und Unterhaltung des Grundstücks berücksichtigt werden können. Demjenigen Ehegatten, der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Grundstücks allein getragen hat, steht nach § 748 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen (bzw. dessen Erben) zu. Meistens wird hier jedoch eine Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen nach § 1360b BGB zu finden sein. Sie können nämlich nicht zurück verlangt werden, auch wenn sie das geschuldete Maß überschritten haben.

 

Rz. 139

Für eine Vereinbarung, dass sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen verpflichtet hat, Aufwendungen für einen Hausbau anteilig zurückzuerstatten, dürfte es nur selten Anhaltspunkte geben. Bei einer Trennung der Ehegatten kommt allenfalls ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so haben die Vorschriften über den Zugewinnausgleich Vorrang.[106]

 

Rz. 140

Denkbar wäre auch eine Innengesellschaft unter den Ehegatten, die durch den Tod eines von ihnen aufgelöst wurde.[107]

[106] BGH grundlegend in BGHZ 65, 320, bestätigt in BGHZ 68, 299, 302.
[107] Vgl. die Rechtsprechung des BGH zur Innengesellschaft und zu deren Abwicklung: BGH FamRZ 1999, 1580 und BGH FamRZ 2006, 607; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 877.

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