Rz. 23

Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkunden" spricht, reicht auch ein privatschriftliches Testament. Es ist Urkunde i.S.v. § 416 ZPO und damit Beweismittel. Seine Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit, erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO. Die Eigentumseintragung des Antragstellers oder des Erben muss dem Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage eines Zeugnisses nach § 17 ZVG oder durch beglaubigte Grundbuchabschrift nachgewiesen werden.

 

Rz. 24

Wird der Antrag von einem Sachwalter (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfandgläubiger u.Ä.) gestellt, so hat dieser zunächst die Nachweise für die Eigentümer- bzw. Erbenposition dessen zu erbringen, dessen Recht er wahrnimmt, und hat dann die eigene Rechtsposition nachzuweisen durch Vorlage entsprechender Urkunden (Bestallungsurkunde, Pfändungsbeschluss u.Ä.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge