Rz. 33

Stellt der Anteil des Antragstellers sein ganzes oder wesentliches Vermögen i.S.v. § 1365 BGB dar, so ist die Zustimmung seines Ehegatten erforderlich, wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung auf die Veräußerung des Grundstücks gerichtet ist.[24] Die Zustimmung ist dem Antrag beizufügen.[25] Allerdings prüft das Vollstreckungsgericht von sich aus nicht ein etwaiges Zustimmungserfordernis.[26]

[24] BGHZ 77, 293 = NJW 1980, 2350; BayObLG NJW-RR 1996, 962; OLG Stuttgart NJW 1983, 643; OLG Bremen FamRZ 1984, 272; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 731; LG Lüneburg FamRZ 1996, 1489.
[25] OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 731; a.A. OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 490: Vorlage der Zustimmung im Zeitpunkt des Zuschlags reicht aus.
[26] BGHZ 35, 135 (betr. die Nichtüberprüfungspflicht durch das Grundbuchamt).

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