Rz. 137

Die Erlösverteilung erfolgt in einem besonderen Verteilungstermin aufgrund eines Teilungsplans, §§ 105 ff. ZVG. Die Aufteilung auf die Miteigentümer nimmt das Vollstreckungsgericht allerdings nicht vor. Notfalls wird der Erlös nach Abzug der abzudeckenden Verbindlichkeiten hinterlegt, § 117 Abs. 2 ZVG. Ein gerichtlicher Vergleich unter den Beteiligten ist möglich; er kann vom Rechtspfleger protokolliert werden. Im Übrigen ist der Erlös als Surrogat nach § 2041 BGB gesamthänderisch gebunden und bedarf der Auseinandersetzung unter den Erben. Ist nur noch Geld – in Form von Bankguthaben oder hinterlegtem Erlös nach einer Teilungsversteigerung – unter den Erben aufzuteilen, so kommt bei der Erbteilungsklage auch der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO in Betracht, sofern sicher ist, dass durch das Schlussurteil in diesen Teil nicht mehr eingegriffen werden muss (vgl. zur Erbteilungsklage § 19 Rdn 1 ff.).

Im Verteilungstermin kann formlos Widerspruch erhoben werden, § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. §§ 876882 ZPO.[104]

Zur Erlösverteilung bei Zuschlag an einen Miteigentümer vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.4.2012 – 11 UF 205/12.[105]

[104] Bothe, § 5 Rn 7.
[105] FamRZ 2012, 1665 = FPR 2013, 395; Bothe, § 2 Rn 217 ff.

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