Rz. 8

Im ehelichen Güterrecht bestehen nicht selten Grundstücksgemeinschaften unter den Eheleuten:

Zugewinngemeinschaft: Bruchteilsgemeinschaft,
Gütertrennung: Bruchteilsgemeinschaft,
Gütergemeinschaft: Gesamthandsgemeinschaft,
ausländischer Güterstand: Gemeinschaft ausländischen Rechts.

Die Zugewinngemeinschaft bzw. die Gütertrennung kann enden durch Ehevertrag, evtl. mit güterrechtlicher Rechtswahl nach neuem Recht gem. Art. 22 EuGüVO, durch den Tod eines Ehegatten, durch Ehescheidung oder Eheaufhebung. Entsprechendes gilt für die Gütergemeinschaft und einen ausländischen Güterstand.

 

Rz. 9

Anspruchsgrundlagen für den Auseinandersetzungsanspruch:

Bei der Bruchteilsgemeinschaft im Falle der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung ergibt sich der jederzeit fällige Anspruch auf Auseinandersetzung aus § 749 Abs. 1 BGB.

Die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft kann nach deren Beendigung von jedem Ehegatten verlangt werden, § 1474 BGB. Nach Erfüllung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verteilen sie den Überschuss nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts, § 1477 Abs. 1 BGB, und somit wird auch hier auf § 753 BGB Bezug genommen, der auf die Teilungsversteigerung verweist.

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