Rz. 14
Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) kennt verschiedene Arten der Zwangsversteigerung, darunter ist die wichtigste die Vollstreckungsversteigerung nach §§ 1–171 ZVG. Die Teilungsversteigerung, geregelt in §§ 180–185 ZVG, dürfte von der Häufigkeit her an zweiter Stelle stehen. Man darf davon ausgehen, dass jedes sechste bis achte Versteigerungsverfahren eine Teilungsversteigerung ist.[13]
Rz. 15
Nach § 180 Abs. 1 ZVG finden die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung (auch "Forderungsversteigerung" genannt) entsprechende Anwendung, sofern sich nicht aus den §§ 181–185 ZVG etwas anderes ergibt. Diese "entsprechende Anwendung" führt zu zahlreichen Zweifelsfragen. Objekte der Teilungsversteigerung können nicht nur Grundstücke sein, sondern auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht), Eigentumswohnungen, Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, vgl. §§ 162 ff. ZVG.
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