Rz. 12

Für das vorgeschaltete PKH-Verfahren passen die Regelungen über die Verweisung nicht. Bei diesem PKH-Verfahren liegt noch keine Rechtshängigkeit vor. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 48 ArbGG ist deshalb ausgeschlossen.[30] Im Übrigen passen die Regelungen der §§ 17 ff. GVG nicht zu dem eingeschränkten Entscheidungsrahmen dieses Verfahrensteils.[31] Die Zulässigkeit des Rechtsweges kann aber im Rahmen der Erfolgsaussicht geprüft werden. Gegebenenfalls kann aus diesem Grund die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert werden, wenn es an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt. Der Antragsteller ist vor der Entscheidung auf bestehende Zuständigkeitsbedenken hinzuweisen. Er kann dann den PKH-Antrag zurücknehmen oder die formlose Abgabe an das andere Gericht beantragen. Ist gleichwohl ein Verweisungsbeschluss im PKH-Bewilligungsverfahren ergangen, soll er nach Ansicht des BAG in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 S. 3 GVG binden, allerdings nur für das PKH-Verfahren, nicht auch für das nachfolgende Hauptverfahren.[32]

[31] OVG Münster v. 28.4.1993, NJW 1993, 2766; offengelassen in BAG v. 27.10.1992, NZA 1993, 285, 286.
[32] BAG v. 27.10.1992, EzA § 17a GVG Nr. 2; ebenso BGH v. 30.7.2009, NJW-RR 2010, 209; LAG Berlin-Brandenburg v. 3.5.2021, n.v.

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