Rz. 54

Für Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterverhältnis sind im Allgemeinen die ordentlichen Gerichte zuständig. Ist die betreffende Person Handelsvertreter, ist sie nicht Arbeitnehmer. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nur dann gegeben, wenn der Handelsvertreter in arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit steht. Dies ist nach § 5 Abs. 3 ArbGG der Fall, wenn der Handelsvertreter sog. Ein-Firmen-Vertreter i.S.d. § 92a HGB ist und während der letzten sechs Monate im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR an Vergütung, Provision und Auslagenerstattung bezogen hat.

 

Rz. 55

Handelsvertreter ist gem. § 84 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist nach der Definition des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer ohne selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter.

 

Rz. 56

Die Abgrenzung des Handelsvertreters vom Arbeitnehmer richtet sich nach den gesamten Einzelfallumständen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge