Rz. 38

§ 5 ArbGG nimmt anders als § 5 Abs. 2 BetrVG nicht bestimmte Personengruppen vom Arbeitnehmerbegriff aus. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BetrVG gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, sowie Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden sowie der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

 

Rz. 39

Ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BetrVG genannten Personen Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG sind, ist besonders zu prüfen. Anerkannt ist, dass Angehörige religiöser Orden in ihrem Verhältnis zum Orden nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das hat die Rechtsprechung für die Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes entschieden, die zur Schwesternschaft ebenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.[78]

 

Rz. 40

Personen, die unter den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG fallen, werden vielfach deshalb keine Arbeitnehmer sein, weil ihrer Beschäftigung kein privatrechtlicher Vertrag zugrunde liegt.

Eine ehrenamtlich tätige Telefonseelsorgerin ist keine Arbeitnehmerin, weil es an einer berechtigten Erwartung einer angemessenen finanziellen Gegenleistung fehlt.[79]

 

Rz. 41

Familienangehörige können zueinander in einem Arbeitsverhältnis stehen, sofern sie nicht überwiegend auf familienrechtlicher Grundlage tätig werden.[80]

 

Rz. 42

Nach allgemeiner Auffassung begründet der Entwicklungshelfervertrag kein Arbeitsverhältnis. Für Rechtsstreitigkeiten mit dem Träger des Entwicklungsdienstes wird indessen durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

 

Rz. 43

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern eines freiwilligen sozialen Jahres und Helfer nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres. Die Helfer sind keine Arbeitnehmer des Trägers.

 

Rz. 44

Gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG gelten als Arbeitnehmer auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 HAG vom 14.3.1951)[81] sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

 

Rz. 45

Für diesen Personenkreis eröffnet § 5 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, obwohl in Heimarbeit Beschäftigte nicht unter den Schutz des KSchG fallen.[82] Ob jemand Arbeitnehmer ist, hängt nach herrschender Meinung insbesondere von dem Grad der persönlichen Abhängigkeit ab, in dem der Dienstverpflichtete zum Dienstberechtigten steht.[83] Von den Arbeitnehmern zu unterscheiden sind "Dienstleistende", die ihre Dienste in verhältnismäßiger persönlicher Unabhängigkeit leisten, die indessen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit den typischen Arbeitnehmern vergleichbar sind. Man spricht deshalb von arbeitnehmerähnlichen Personen.[84] Bei dieser Personengruppe handelt es sich einmal um die Heimarbeiter, des Weiteren um die sog. kleinen Handelsvertreter und die sog. freien Mitarbeiter in künstlerischen, schriftstellerischen und journalistischen Berufen (vgl. zum Ganzen auch § 2 in diesem Handbuch). Wenn es sich bei den vorgenannten Personen aufgrund der fehlenden oder eingeschränkten persönlichen Abhängigkeiten nicht um Arbeitnehmer handelt, finden auf diese arbeitnehmerähnlichen Personen die für die Arbeitnehmer geltenden Gesetze grundsätzliche keine direkte Anwendung. Die wirtschaftliche Unselbstständigkeit der vorgenannten Personengruppen rechtfertigt aber eine teilweise entsprechende Anwendung der für die Arbeitnehmer einschlägigen Bestimmungen. Das gilt insbesondere auch für die Beendigung der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen.[85]

 

Rz. 46

§ 12a TVG enthält eine umfassende Legaldefinition für arbeitnehmerähnliche Personen. Das BAG definiert arbeitnehmerähnliche Personen in ständiger Rspr. als Selbstständige, die sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheiden. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person lässt sich wie folgt definieren: "Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses in wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienst- oder Werkleistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist."[86]

[78] BAG v. 20.2.1986, AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; BAG v. 21.2.2017, NZA 2017, 662.
[80] Vgl. BAG v. 14.3.1987, n.v.
[81]...

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