Rz. 89

Et-et-Fälle liegen vor, wenn der geltend gemachte Anspruch widerspruchslos sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch auf eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann.

 

Rz. 90

 

Beispiel

Es werden Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht, das der Beklagte für ein Dienstverhältnis hält. Vom sog. Aut-aut-Fall unterscheidet sich der Et-et-Fall dadurch, dass es zwar Anspruchsgrundlagen verschiedener Rechtswege gibt, dass sie sich aber nicht als selbstständige prozessuale Ansprüche gegenseitig ausschließen.[140] Ein sog. Et-et-Fall liegt z.B. dann vor, wenn sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung seines Rechtsverhältnisses mit einer Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen zur Wehr setzt, das der Kläger für ein Arbeitsverhältnis und die Beklagte für ein freies Dienstverhältnis hält. Der Fünfte Senat des BAG hat diesen Fall als Et-et-Fall eingestuft und dabei entscheidend darauf abgehoben, dass die Klage nach Lage des Falles unabhängig davon, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis oder in einem freien Dienstverhältnis stand, Erfolg haben konnte, da es sich um ein befristetes Vertragsverhältnis handelte, für das keine ordentliche Kündigung vorgesehen war.[141] Es kommt allein darauf an, ob die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist, weil ein Zuständigkeitstatbestand des § 2 ArbGG erfüllt ist. Das zuständige Gericht hat den Klageanspruch unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, § 17 Abs. 2 GVG. Die Zuständigkeit des Gerichtes kann für einen prozessualen Klageanspruch nur einheitlich bejaht oder verneint werden. Eine Aufspaltung nach einzelnen Anspruchsgrundlagen ist nicht möglich.

[141] BAG v. 10.12.1996, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung.

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