Rz. 35

Nach § 664 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Beauftragte im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht werden die Bevollmächtigten im Regelfall aber viele Aufgaben delegieren wollen, indem sie z.B. einen ambulanten Pflegedienst engagieren oder Essen auf Rädern bestellen. Die gesetzliche Regelung passt demnach nicht für den Fall der Vorsorgeregelung. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht sollten die Bevollmächtigten die meisten Aufgaben delegieren können, nur wichtige Entscheidungen, wie die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen, zu Unterbringungen oder unterbringungsähnlichen Maßnahmen oder die Aufhebung oder Begründung des Wohnsitzes des Auftraggebers, sollten den Bevollmächtigten vorbehalten bleiben.

 

Praxishinweis

Sofern ein Rechtsanwalt bevollmächtigt ist, sollte immer die Möglichkeit der Delegation aller Aufgaben auf einen anwaltlichen Vertreter vereinbart werden, sodass auch im Urlaubs- oder Krankheitsfall des Anwalts immer jemand für den Auftraggeber handeln kann.

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