Rz. 32

Grundsätzlich umfasst die Geschäftsbesorgung in Vermögensangelegenheiten insbesondere den Geschäftsverkehr mit Banken und Behörden, auch Steuerbehörden, die Antragstellung für Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz und die Vertretung gegenüber Sozialversicherungsanstalten, wie Kranken-, Renten-, Pensionskassen und Versorgungswerken sowie gegenüber Krankenversicherungen und Beihilfestellen. In Vermögensangelegenheiten können auch Vereinbarungen getroffen werden, wie das Vermögen des Auftraggebers im Vorsorgefall verwaltet werden soll. Spätestens dann sollte hinsichtlich der zu wählenden Anlageform Sicherheit vor Wachstum gelten. Die Beauftragten sollten verpflichtet sein, das Vermögen des Auftraggebers unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Steuervorschriften ordnungsgemäß und getrennt vom Vermögen der Beauftragten zu verwalten.

 

Praxishinweis

Neben der Verwaltung des Kapitalvermögens ist immer auch an das sonstige bewegliche Vermögen und an das Immobilienvermögen zu denken. Hier sollten bspw. Vereinbarungen darüber getroffen werden, was mit der Wohnungseinrichtung zu geschehen hat, wenn der Auftraggeber dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen muss, und ob das Wohnhaus dann vermietet, verkauft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Erben übertragen werden soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge