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§ 31 Abs. 5 ErbStG normiert für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter gleichzeitig die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Insoweit kann auf die für den Testamentsvollstrecker geltenden Grundsätze verwiesen werden. Dies gilt auch für die übrigen steuerlichen Pflichten, die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlasses an Stelle der Erben zu erfüllen sind.

 

Praxishinweis

Wie dem Testamentsvollstrecker, so kann auch dem Nachlassverwalter nur dringend geraten werden, für die Begleichung etwaiger Erbschaftsteuern aus Mitteln des Nachlasses zu sorgen. Die Verpflichtung hierzu folgt unmittelbar aus § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Ansonsten droht auch dem Nachlassverwalter die Gefahr der persönlichen Haftung nach §§ 34, 35 AO. Gerade bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern als Nachlassverwaltern wird es regelmäßig als grob fahrlässig angesehen werden können, wenn die Zahlung der Erbschaftsteuer nicht sichergestellt wird.

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