Rz. 69

Dieser von der Testamentsvollstreckervergütung her bekannte Ansatz wird in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung[50] ebenfalls für die Nachlassverwaltung vertreten. Soweit gleichzeitig gefordert wird, dass sich die Höhe der Zeitvergütung nach dem berufsmäßigen Stundensatz des Nachlassverwalters bestimmt, ist hiergegen nichts einzuwenden. Da es jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Dienstleistung an der Vergütung im Hauptberuf auszurichten,[51] dürften die Aussichten eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, einen auskömmlichen Stundensatz anerkannt zu erhalten, in der Praxis gegen Null tendieren.[52] Ansätze der Rechtsprechung in diese Richtung sind erkennbar.[53]

[51] BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999 – 1 BvR 1904/1905 u.a. (zur angemessenen Vergütung von Berufsbetreuern).
[52] Vgl. in diesem Zusammenhang die in kritischen Anmerkungen von Rott/Schiffer, BBEV 2008, 102, 105 zur vergleichbaren Situation bei den Testamentsvollstreckern.

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