Rz. 37

In der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten liegt eine wesentliche Hauptaufgabe des Nachlassverwalters. Hierzu hat er, wenn nötig, den Nachlass zu verwerten. In welcher Form dies geschieht, z.B. durch Veräußerung, im Wege der freihändigen oder öffentlichen Versteigerung, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Die Grenze seines Ermessens wird über § 1985 Abs. 2 S. 2 BGB gezogen, wonach die Vorschriften der §§ 1979, 1980 BGB zu beachten sind. Dies bedeutet, dass der Nachlassverwalter eine Verbindlichkeit nur dann erfüllen darf, wenn er annehmen kann, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Ist dies der Fall, muss er sich gegenüber den Nachlassgläubigern auf §§ 2014, 2015 BGB berufen. Stellt er Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fest, hat er Nachlassinsolvenz zu beantragen.[26]

[26] Zur Nachlassinsolvenz siehe vertiefend: Roth, Steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Implikationen bei der Testamentsvollstreckung von illiquiden, aber nicht vermögenslosen Nachlässen, Vortrag zum 15. Deutschen Testamentsvollstreckertag 2021; Schmidl, ZEV Sonderheft 2021, 9 ff.

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