Rz. 20

Für Passivprozesse regelt § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich, dass diese nur gegen den Nachlassverwalter gerichtet werden können. Die Nachlassabsonderung soll den Erben nicht nur vor einer Haftung, sondern auch vor einer persönlichen Einbeziehung in den Rechtsstreit schützen.[19] Für Aktivprozesse folgt dieses Ergebnis aus § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Verwaltung des Nachlasses umfasst auch die Prozessführung.

 

Rz. 21

Bereits anhängige Rechtsstreite werden durch die Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 241 ZPO unterbrochen, soweit nicht eine anwaltliche Vertretung besteht, § 246 ZPO. Die Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses ist nur durch den Nachlassverwalter möglich. Im Einzelfall kann es empfehlenswert sein, wenn der Nachlassverwalter den Erben aufgrund seiner besseren Sachkenntnis im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, den Prozess im eigenen Namen für den Nachlass zu führen.

 

Rz. 22

Grundsätzlich ist zu beachten, dass dem Nachlassverwalter die alleinige Prozessführungsbefugnis nur insoweit zukommt, als es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten des Nachlasses handelt. Auch nur in Bezug auf derartige Streitigkeiten kommt eine Unterbrechung des Rechtsstreits in Betracht. Besondere Sorgfalt ist daher im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Ansprüche bei Personengesellschaften geboten. Hier werden z.B. Rechtsstreitigkeiten, die ein Erbe als Nachfolger des Erblassers in einer Personengesellschaft über seine Mitgliedschaft führt, durch die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht unterbrochen. Wiederum anders verhält es sich allerdings, wenn nur die vermögensrechtliche Seite der Gesellschaftsansprüche betroffen ist, also insbesondere im Rahmen von Gewinn- und Abfindungsansprüchen.

 

Rz. 23

Nicht vom Verlust der Prozessführungsbefugnis für Passivprozesse erfasst sind die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB, die auch während der Nachlassverwaltung gegen den Erben geltend gemacht werden können.

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