Rz. 81

Mit der Ernennung zum Nachlassverwalter entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Erben.[70] Der Nachlassverwalter ist daher für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1833 BGB sowie den §§ 1834, 18391841 BGB entsprechend wie ein Vormund[71] zunächst dem Erben als Träger des verwalteten Vermögens verantwortlich. Diesem gegenüber haftet er für jeden Schaden, der dem Erben durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nachlassverwalters entstanden ist, mit seinem eigenen Vermögen.

 

Rz. 82

Anders als in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen nicht vermutet. Vielmehr ist es vom Erben zu beweisen. Ihm kommen jedoch die Regeln des Anscheinsbeweises zugute, wenn die Begehung einer Pflichtverletzung feststeht.[72]

[70] RG Urt. v. 3.2.1936 – IV 139/35.
[71] Klinck, in: jurisPK-BGB, § 1985 Rn 18.
[72] Löhnig, in: Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 1985 Rn 8.

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