Rz. 5

Zulässig ist das Mahnverfahren bei fälligen Zahlungsansprüchen (§ 688 Abs. 1 ZPO), die nicht oder nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sind (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Unzulässig ist das Mahnverfahren, wenn der Mahnbescheid öffentlich zugestellt werden müsste, weil eine Anschrift des Anspruchsgegners nicht zu ermitteln ist (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Stellt sich die Notwendigkeit einer öffentlichen Zustellung erst nach Einreichung des Mahnantrages heraus, stellt sich die Frage, wie mit dem Mahnantrag verfahren werden kann. Eine Durchführung des Mahnverfahrens kommt wegen der vorzitierten Vorschrift nicht mehr in Betracht, andererseits sehen die §§ 696, 700 ZPO eine Abgabe des Verfahrens an sich nur im Fall eines Wider- oder Einspruchs vor, der hier mangels Zustellung mangels Kenntnis des Antragsgegners kaum denkbar erfolgen kann. Aus diesem Grund befürwortet die herrschende Meinung in dieser Konstellation eine analoge Anwendung des § 696 ZPO, d.h. auf Antrag des Antragstellers wird die Sache in das streitige Verfahren abgegeben. Vorteil gegenüber einer Antragsrücknahme und neuen Klage ist, dass die bereits gezahlten Kosten nicht verlorengehen.

 

Rz. 6

Auch wenn der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen wäre, gelten Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit gem. § 688 Abs. 3 ZPO.

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