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Der Handelsvertreter muss die ihm überlassenen Sachen/Unterlagen pfleglich behandeln und sorgfältig verwahren.[89] Den Handelsvertreter trifft bei der Verwahrung von Unterlagen i.S.v. § 86a HGB eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Sorgfalt liegt beim Handelsvertreter.[90] Der Handelsvertreter braucht allerdings die Musterkollektion ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zu versichern.[91] Er muss alles herausgeben, was ihm vom Unternehmer überlassen worden ist, wenn er es für seine Tätigkeit nicht mehr benötigt bzw. nach Vertragsende. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB erstreckt sich auch auf von dritter Seite erlangte Sachen, z.B. die von ihm (mit Inkassovollmacht) eingezogenen Beträge, aber auch auf unberechtigt eingezogene Beträge und Schmiergelder. Kundenlisten, die der Handelsvertreter selbst erstellt hat, muss er dem Unternehmer bereits im Rahmen seiner Benachrichtigungspflicht zugänglich machen und nach Vertragsende herausgeben. Vertragsstrafeversprechen sind insoweit zulässig.[92]

[89] Vgl. BGH WM 1993, 1596, 1597.
[90] Baumbach/Hopt, § 86 Rn 44; Oetker/Busche, § 85 Rn 46.
[91] BGH WM 1993, 1596, 1597; Baumbach/Hopt, § 86 Rn 17.
[92] Vgl. BGH NJW 1993, 1786 f.; Staub/Emde, § 86 Rn 42 ff.

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