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Der Handelsvertreter muss in seinem Bereich den Markt auf Lage und Tendenzen beobachten, Marktlücken suchen und sie für den Unternehmer nutzbar machen,[88] neue Kunden werben sowie alte Kunden pflegen. Ihm obliegen aber keine eigentlichen Marktanalysen und keine allgemeine Markt-, Produkt- oder Kundenpflege über die konkreten Vermittlungs- und Abschlussbemühungen hinaus, also z.B. keine Werbung, die nicht unmittelbar auf bestimmte einzelne Geschäftsabschlüsse zielt.

[88] Vgl. OLG Celle BB 1970, 228; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 86 Rn 45.

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