Rz. 54

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist für beide Teile zwingend. Absprachen, dass bestimmte Tatbestände die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen sollen, sind unzulässig. Ebenso unwirksam sind vertragliche Vereinbarungen, die den kündigenden Vertragsteil im Kündigungsfall wirtschaftlich benachteiligen, z.B. Vertragsstrafeversprechen oder Vereinbarungen, die zu einem (teilweisen) Verlust der Provision, anderer vertraglicher Leistungen (Boni etc.) oder Sicherheiten führen, aber auch die Verpflichtung zur (sofortigen) Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und Darlehen oder zur (höheren) Verzinsung von Darlehen. Entsprechendes gilt, wenn Provisionsansprüche des Handelsvertreters im Fall der Kündigung mit Gegenansprüchen des Unternehmers zur Verrechnung gestellt werden. Absprachen sind jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Möglich bleibt in Grenzen eine einvernehmliche Vorausbewertung bestimmter Tatbestände als Grund zur außerordentlichen Kündigung.[208] Die Nichterreichung vertraglich vereinbarter Mindestumsätze kann nicht als wichtiger Grund vereinbart werden,[209] anders allerdings die Insolvenzanmeldung des Handelsvertreters.[210] Der nachträgliche Verzicht auf das schon entstandene Recht zur außerordentlichen Kündigung ist möglich, auch stillschweigend.[211]

[208] Vgl. BGH WM 1988, 1490, 1491 f.; Martinek/Semler, § 20 Rn 21 ff.
[209] Martinek/Semler, § 20 Rn 23; hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Nichteinhaltung der Abnahmeverpflichtung: BGH WM 1988, 1490.
[211] Vgl. Baumbach/Hopt, § 89a Rn 29.

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