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Des Weiteren hat der Unternehmer Dritten gegenüber hinsichtlich interner Betriebsangelegenheiten des Handelsvertreters Stillschweigen zu bewahren. Insoweit ist der Unternehmer verpflichtet, auf die Interessen des Handelsvertreters Rücksicht zu nehmen. In gleicher Weise hat sich der Unternehmer Dritten, insbesondere Kunden, gegenüber gewerbestörender Werturteile über den Handelsvertreter zu enthalten.[111]

[111] Vgl. OLG Karlsruhe BB 1959, 1006.

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