Rz. 41

Hinsichtlich der Höhe der Provision enthält § 87b HGB den allgemeinen Grundsatz, dass mangels besonderer Vereinbarung der übliche Satz als vereinbart gilt. Die Üblichkeit richtet sich nach den Gepflogenheiten des betreffenden Geschäftszweiges sowie des Ortes, an dem der Handelsvertreter seine Niederlassung hat.[130] Der Abs. 2 stellt die allgemeinen Berechnungsgrundsätze dar. Die Parteien können jedoch eine andere Bezugsgröße als Bemessungsgrundlage vereinbaren, z.B. auf die verkaufte Stückzahl abstellen.[131] In Abs. 3 werden Regelungen für Dauerschuldverhältnisse festgeschrieben, wobei darunter neben Miet- und Pachtverträgen auch Patent-, Lizenz- oder andere Nutzungsverträge fallen.[132] Es handelt sich dabei um Grundregeln, von denen durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann.[133]

[130] Vgl. BGH BB 1961, 424; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87b Rn 10.
[131] Vgl. Baumbach/Hopt, § 87b Rn 18; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87b Rn 15.
[132] Vgl. Baumbach/Hopt, § 87b Rn 20 ff.; ausf. MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87b Rn 31–44; Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 87b Rn 17 ff.
[133] Vgl. Baumbach/Hopt, § 87b Rn 32 ff.; Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 976; Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 87b Rn 17.

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