Rz. 4

Der Begriff "ständig betraut" bezieht sich auf das konkrete Vertragsverhältnis, das im Falle des Handelsvertreters ein Dauerschuldverhältnis ist.[20] "Ständig" muss sich jedoch nicht auf das Tätigwerden, sondern auf den Inhalt des Vertrages beziehen.[21] Eine bestimmte Zeitdauer ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr die Betrauung für eine Saison aus.[22]

[20] Vgl. K. Schmidt, § 27 I, 2d.
[21] Vgl. MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 84 Rn 54.
[22] Vgl. OLG Nürnberg NJW 1957, 1720; K. Schmidt, § 27 I, 2d.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge