Rz. 9

Der Vertragshändler (auch Eigenhändler; vgl. auch § 52 "Vertragshändlerrecht") ist ein Kaufmann, der im Rahmen einer vertraglichen Beziehung mit einem Unternehmer, z.B. Hersteller, Waren kauft und im eigenen Namen auf eigene Rechnung weiterverkauft. Der Vertrag kann jedoch im konkreten Fall dem Handelsvertretervertrag sehr ähnlich sein. Bei der Abgrenzung hat der BGH[39] entscheidend auf den Gesichtspunkt der Risikoverteilung abgestellt und ausgeführt, dass es für das Handelsvertretergeschäft wesentlich sei, dass Gewinne und Verluste aus den vom Handelsvertreter getätigten Abschlüssen grundsätzlich dem vertretenen Unternehmer zustünden. Demgegenüber sei es für den Vertragshändler kennzeichnend, dass dieser – soweit er nicht nur im Streckengeschäft tätig sei – sowohl das Risiko aus Lagerhaltung und Vorausdisposition als auch die Gefahr trage, dass die eingekaufte Ware – etwa wegen eines technischen Wandels oder wegen eines Preiseinbruchs – nicht oder nicht zu dem kalkulierten Preis abgesetzt werden könne.

[39] Vgl. BGH BB 1986, 1387 ff.; OLG Hamm OLGZ 1989, 219.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge