Rz. 38

Der Handelsvertreter hat einen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, die während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden und die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Zeitlich kommt es für die Provisionspflicht darauf an, ob der Geschäftsabschluss während des bestehenden Vertragsverhältnisses erfolgt. Ein Geschäftsabschluss erfolgt durch Vertragsschluss zwischen dem vertretenen Unternehmer und dem Kunden. Geschäfte, die während eines bestehenden Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sind, sind provisionspflichtig ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die aufschiebende Bedingung eintritt.[118]

In gleicher Weise provisionspflichtig sind Geschäfte, die ohne Mitwirkung des Handelsvertreters mit Dritten abgeschlossen werden, die der Handelsvertreter bereits früher als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Kraft Gesetzes steht dem Handelsvertreter damit ein provisionsrechtlicher Kundenschutz für alle Kunden zu, zu denen er Geschäftsbeziehungen des vertretenen Unternehmers hergestellt hat. Fraglich ist die Provisionspflicht bei Beteiligung mehrerer Handelsvertreter am Geschäftsabschluss,[119] Geschäften mit Haupt- und Zweigniederlassungen,[120] Sitzverlegung eines Bezirkskunden,[121] Messegeschäften[122] und Eigengeschäften.[123]

Im Falle eines Bezirksvertreters richtet sich der Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 2 HGB. Es kommt dabei allein darauf an, ob mit Personen des Bezirks des Handelsvertreters oder des ihm zugewiesenen Kundenkreises ein Geschäft abgeschlossen wird, nicht aber darauf, ob sich das Geschäft auf die Lieferung an einen außerhalb des Bezirks liegenden Ort bezieht.[124]

 

Rz. 39

Die Regelung nach § 87 HGB ist nicht zwingend, eine vertragliche Regelung ist sogar empfehlenswert. Statt Provision kann der Handelsvertretervertrag andere Vergütungsformen vorsehen, z.B. feste Vergütung, Leistungs- und Treueprämien,[125] Umsatz- oder Gewinnbeteiligung am Gesamtumsatz oder Gewinn des vertretenen Unternehmens.

[118] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 849; MüKo/v. Hoyningen-Huene, § 87 Rn 25 f.
[119] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 785 ff.
[120] Vgl. BGH BB 1957, 9; OLG Düsseldorf WM 1970, 1284 f.; OLG Stuttgart BB 1960, 735; Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 736 ff.
[121] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 833 ff.
[122] Vgl. KG BB 1969, 1062; Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 837 ff.
[123] Vgl. Küstner/Thume, Bd. 1 Rn 843 ff.
[124] Vgl. BGH BB 1976, 1530 f.; Baumbach/Hopt, § 87 Rn 30 ff.
[125] Vgl. OLG Karlsruhe BB 1980, 226.

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