Rz. 8

Für die Gestaltung eines Vertrages ist die Abgrenzung zu anderen Vermittlungstätigkeiten besonders wichtig.

a) Vertragshändler

 

Rz. 9

Der Vertragshändler (auch Eigenhändler; vgl. auch § 52 "Vertragshändlerrecht") ist ein Kaufmann, der im Rahmen einer vertraglichen Beziehung mit einem Unternehmer, z.B. Hersteller, Waren kauft und im eigenen Namen auf eigene Rechnung weiterverkauft. Der Vertrag kann jedoch im konkreten Fall dem Handelsvertretervertrag sehr ähnlich sein. Bei der Abgrenzung hat der BGH[39] entscheidend auf den Gesichtspunkt der Risikoverteilung abgestellt und ausgeführt, dass es für das Handelsvertretergeschäft wesentlich sei, dass Gewinne und Verluste aus den vom Handelsvertreter getätigten Abschlüssen grundsätzlich dem vertretenen Unternehmer zustünden. Demgegenüber sei es für den Vertragshändler kennzeichnend, dass dieser – soweit er nicht nur im Streckengeschäft tätig sei – sowohl das Risiko aus Lagerhaltung und Vorausdisposition als auch die Gefahr trage, dass die eingekaufte Ware – etwa wegen eines technischen Wandels oder wegen eines Preiseinbruchs – nicht oder nicht zu dem kalkulierten Preis abgesetzt werden könne.

[39] Vgl. BGH BB 1986, 1387 ff.; OLG Hamm OLGZ 1989, 219.

b) Handelsmakler

 

Rz. 10

Der Handelsmakler[40] (vgl. auch das Kapitel "Maklerrecht" in diesem Buch) schließt ohne vertragliche ständige Betrauung und Verpflichtung zum Tätigwerden gewerbsmäßig Geschäfte im Namen des Unternehmers ab (§§ 652 ff. BGB, §§ 93 ff. HGB).[41] Als selbstständiger Gewerbetreibender vermittelt er Verträge, die Gegenstände des Handelsverkehrs betreffen. Er ist nicht zur Tätigkeit dem Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet, sondern erklärt sich nur dazu bereit, wobei er die Interessen beider Parteien zu wahren hat.

[40] Vgl. OLG Düsseldorf v. 22.12.2011 – I-16 U 133/10, n.v.; Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 84 Rn 40.
[41] Vgl. BGH BB 1982, 1876, 1877; BGH BB 1972, 11; BGH WM 1992, 1193 f.; Baumbach/Hopt, § 84 Rn 20; MüKo/v. Hoyningen-Huene, vor § 84 Rn 5–7; Oetker/Busche, § 84 Rn 11; Staub/Emde, vor § 84 Rn 380 ff.

c) Kommissionär

 

Rz. 11

Der Kommissionär, §§ 383 ff. HGB, schließt demgegenüber im eigenen Namen für andere gewerbsmäßig Geschäfte ab. Er wird für Rechnung eines Dritten tätig und ist der Stellung des Handelsvertreters dann besonders angenähert, wenn er aufgrund eines ständigen Betrauungsverhältnisses für ein Unternehmen tätig wird. Anders als der Handelsvertreter ist er jedoch mit der Tätigkeit nicht besonders betraut.[42]

[42] Vgl. Baumbach/Hopt, § 84 Rn 18 f.; MüKo/v. Hoyningen-Huene, vor § 84 Rn 7–11.

d) Franchising

 

Rz. 12

Dieser Vertragstyp ist im HGB nicht geregelt. Der Franchisegeber schließt mit dem Franchisenehmer jeweils gesonderte, inhaltlich gleichlautende Vereinbarungen zur Optimierung des Warenabsatzes durch Anwendung eines einheitlichen Marketingkonzepts ab. Dieser Vertragstyp unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass der Franchisenehmer sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung tätig wird. Je nach Ausgestaltung des Vertrages könnten trotzdem Regelungen des Handelsvertreterrechts Anwendung finden (zu Einzelheiten siehe Kapitel "Franchiserecht").[43]

[43] Röhricht/v. Westphalen/Thume, § 84 Rn 44 ff.; Oetker/Busche, § 84 Rn 10.

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