Rz. 70
Die maßgebliche Rechtsordnung richtet sich nach Art. 3 Rom-I-VO grundsätzlich nach der Parteivereinbarung, die auch konkludent erfolgen kann. Indizien dafür sind die einheitliche Gerichtsstandsvereinbarung,[300] die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,[301] da diese regelmäßig auf einer bestimmten Rechtsordnung basieren, und schließlich das Prozessverhalten der Parteien.[302] Eine Prorogation, die zwischen zwei Vertragsparteien mit jeweils unterschiedlichem Gemeinschaftsstaatssitz erfolgt, unterliegt in ihrer Beurteilung dem Art. 25 EuGVVO. Der EuGH vertritt den Standpunkt, dass der Kläger den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz verklagen kann, wenn er sich hiervon einen Vorteil verspricht.[303] Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung impliziert somit nicht zwingend, dass andere Gerichtsstände derogiert werden; entscheidend soll nach dem EuGH der Wille der Parteien sein, ob mögliche andere Gerichtsstände ausgeschlossen werden sollen. Durch Art. 5 Abs. 1 lit b VO (EG) Nr. 44/2001 wird entgegen der früheren Rechtsprechung[304] nunmehr ein einheitlicher Gerichtsstand des Dienstleistungsortes für alle Ansprüche (beider Parteien) aus dem Vertrag festgelegt, der am Ort der charakteristischen Leistung und damit der Tätigkeit des Handelsvertreters ist.[305]
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