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Der Streit zwischen dem OLG Düsseldorf (NZV 1997, 319), das im Überkleben der Buchstaben und Ziffern eines amtlichen Kennzeichens mit reflektierender Folie ("Anti-Blitz-Folie") den Tatbestand einer Urkundenfälschung i.S.d. § 267 StGB als erfüllt ansah, und dem BayObLG (DAR 1999, 175), das darin lediglich einen Kennzeichenmissbrauch sah, ist vom Bundesgerichtshof i.S.d. letztgenannten Auffassung entschieden worden (BGH zfs 2000, 36). Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Dagegen begeht der Täter, der falsche, mit einem Stempel der Zulassungsstelle versehene Kennzeichen an seinem Fahrzeug anbringt, anders als bei der Anbringung roter Kennzeichen (BGH bei Cierniak, DAR 2014, 684), eine Urkundenfälschung (BGHSt 34, 375).

Das Überkleben des Europakennzeichens auf einem amtlichen Kennzeichen soll dagegen lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen (OLG München DAR 2019, 401).

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