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Grundsätzlich haben Geschwindigkeitsschätzungen, auch wenn sie von Polizeibeamten vorgenommen wurden, dann keinen Beweiswert, wenn dem Betroffenen eine bestimmte Geschwindigkeit zur Last gelegt werden soll (OLG Düsseldorf NZV 1993, 242). Ausnahmen sind allenfalls dann denkbar, wenn eine Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit vorgeworfen werden soll (BayObLG DAR 2001, 37).

Soll bei höheren Geschwindigkeiten eine Schätzung ausnahmsweise auf die besondere Erfahrung des Beamten gestützt werden, sind an die Urteilsgründe besonders hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen dann sämtliche für die Schätzung relevanten Befundtatsachen wie Örtlichkeit, Blickwinkel, Wegstrecke, Zeitdauer und Lichtverhältnisse angegeben werden (OLG Karlsruhe NZV 2008, 586).

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