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Eine unzweckmäßig oder gar einen Irrtum begünstigende Gestaltung von Verkehrszeichen führt noch nicht zu ihrer Nichtigkeit. Allerdings kann dies u.U. den Schuldvorwurf gänzlich entfallen lassen, wird ihn aber zumindest mindern (OLG Jena DAR 2011, 37). Das gilt ebenso, wenn ein Kraftfahrer verständlicherweise über die Geltungsweite von Zusatzschildern irrt (OLG Stuttgart NZV 2001, 347; OLG Bamberg DAR 2012, 475; OLG Hamm DAR 2015, 152, "Schneeflocke").

Dass ein Zusatzschild "Lärmschutz" für alle Fahrzeuge, auch für Elektrofahrzeuge gilt, muss ein Kraftfahrer wissen (KG DAR 2019, 214).

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