Rz. 7

Mit der Einführung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist das Fernmeldegesetz mit seinen damaligen Strafvorschriften (§ 15 FAG; BGH NJW 1981, 831) weggefallen. Seitdem ist der Betrieb eines Radarwarngerätes nicht mehr strafbar, auch nicht nach § 95 TKG, wie das LG Berlin (DAR 1997, 501) oder das LG Cottbus (DAR 1999, 466) zu Unrecht meinen, denn der Betrieb eines Radarwarngerätes erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des Abhörens.

 

Rz. 8

 

Achtung: Ordnungswidrigkeit

Der Gesetzgeber hat die entstandene Lücke mit der Schaffung des § 23 Abs. 1b StVO zumindest insoweit geschlossen, als der Betrieb von Radarwarnern und ähnlichen Geräten jetzt wenigstens als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld von 75 EUR und dem Eintrag von einem Punkt in Flensburg geahndet.

 

Rz. 9

Die Polizei konnte aber ein solches Gerät schon vor Einführung des Bußgeldtatbestandes aus polizeirechtlichen Gesichtspunkten einziehen und zerstören (VG Schleswig NZV 2000, 103; VG Berlin DAR 2000, 282), wobei der VGH München (NJW 2008, 1549; NZV 2008, 375) ausdrücklich darauf hinweist, dass hierfür nicht Voraussetzung ist, dass das Gerät auch betriebsbereit war.

Ein Kaufvertrag über ein solches Warngerät ist übrigens sittenwidrig und damit nichtig (BGH DAR 2005, 330) und berechtigt auch bei einem nach dem Fernabsatzgesetz zu beurteilenden Vertrag zum Widerruf gem. § 312b Abs. 1 S. 1 BGB und trotz § 817 S. 2 BGB zur Rückforderung des Kaufpreises (BGH DAR 2010, 136).

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