Rz. 402
Gegenüber den Nachlassgläubigern bleibt der Erbteil maßgebend, auch wenn hohe Ausgleichungspflichten unter den Miterben (§§ 2050 ff. BGB) bestehen sollten. Selbst wenn ein Miterbe aufgrund eines Mehrempfangs nach § 2056 BGB kein Guthaben bei der Erbteilung zu erwarten hat, trifft ihn die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach § 2058 BGB. Allerdings ist er im Innenverhältnis von den anderen Erben freizustellen.[295]
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