Rz. 370

Wurde ein Miterbe ohne Haftungsbeschränkungsvorbehalt verurteilt, so kann mit dem vollstreckbaren Titel sein Erbteil an der Erbengemeinschaft gepfändet werden, weil dieser zu seinem Privatvermögen gehört.

 

Rz. 371

Mit Erwerb des Pfändungspfandrechts kann der Pfändungsgläubiger anstelle des Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses nach §§ 2042 ff. BGB betreiben.[274] Das Pfandrecht setzt sich dann am Auseinandersetzungsguthaben fort bzw. an den auf den Schuldner-Miterben entfallenden Nachlassgegenständen, die dann nicht an den Miterben, sondern an den Pfandgläubiger herauszugeben sind. Deshalb ist im Hinblick auf § 847 ZPO schon bei der Pfändung anzuordnen, dass die bei der Auseinandersetzung dem Schuldner-Miterben zustehenden beweglichen Sachen nicht an diesen, sondern an den Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.[275]

 

Rz. 372

Bei einem Grundstück kann nicht der Schuldner-Miterbe, sondern der Pfandgläubiger die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 180 ZVG betreiben.[276]

 

Rz. 373

Zu Lasten von Nachlassgrundstücken kann die Pfändung im Wege der Berichtigung in Abt. II im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung eingetragen werden.[277] Damit ist ausgeschlossen, dass die Miterben über das Grundstück ohne Zustimmung des Pfandgläubigers verfügen.

 

Rz. 374

Verfahren bei der Pfändung: Alle Miterben sind im Pfändungsantrag zu nennen, weil sie Drittschuldner i.S.v. §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO sind, denen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen ist.[278]

 

Rz. 375

Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, ist dieser als Drittschuldner anzusehen und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ihm zuzustellen.[279]

[274] Stöber, Rpfleger 1963, 337.
[275] Liermann, NJW 1962, 2189.
[276] OLG Hamburg MDR 1958, 45; Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337.
[277] RGZ 90, 232; BGHZ 52, 99; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 812.
[278] RGZ 86, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 812.
[279] RGZ 86, 294.

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