Rz. 398

Der Sonderfall, dass ein Miterbe Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit ist, ist im Gesetz nicht besonders geregelt. Der Gläubiger-Miterbe kann nach den allgemeinen Regeln die übrigen Miterben nach seiner Wahl entweder mit der Gesamtschuldklage oder mit der Gesamthandsklage in Anspruch nehmen.[289]

 

Rz. 399

Während des Bestehens der Erbengemeinschaft kann der Gläubigermiterbe die Erfüllung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB verlangen. Sind einzelne Miterben mit der Befriedigung nicht einverstanden, ist die Gesamthandsklage auf Einwilligung in die Befriedigung aus dem Nachlass nur gegen diese Widersprechenden zulässig.[290]

Erhebt der Miterbe die Gesamtschuldklage, so ist im Hinblick auf das Innenverhältnis unter den Miterben der den Gläubigermiterben treffende Anteil an der Nachlassverbindlichkeit an seiner Forderung sofort abzuziehen, so dass lediglich der Teilbetrag eingeklagt werden kann, der die anderen Miterben betrifft. Aus diesem Grund kann der Gläubigermiterbe bei der Gesamtschuldklage auch nicht als Beklagter, sondern nur als Kläger auftreten.

 

Rz. 400

 

Beispiel

Erben des Erblassers sind seine vier Kinder A, B, C und D zu je einem Viertel geworden. D hatte gegen den Erblasser eine Forderung in Höhe von 20.000 EUR. D kann A, B und C als Gesamtschuldner nur in Höhe von 15.000 EUR verklagen, die restlichen 5.000 EUR betreffen ihn selbst.

BayObLG:[291]

Zitat

"Ist der Miterbe selbst Nachlassgläubiger, kann er auch nach Teilung des Nachlasses jeden seiner Miterben als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag seiner Forderung abzüglich des auf seinen eigenen Bruchteil fallenden Betrages in Anspruch nehmen. Solange dabei nicht die Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB gegeben sind, besteht hierfür als besonderer Gerichtsstand der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft."

[289] BGH NJW 1963, 1611; NJW-RR 1988, 710; OLG Köln OLGR 1997, 25; MüKo/Ann, § 2058 Rn 31; Palandt/Weidlich, § 2059 Rn 14.
[290] OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380; OLG Köln OLGR 1997, 25.
[291] NJW-RR 2004, 944.

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