Rz. 418
Soll die Möglichkeit der beschränkbaren Erbenhaftung für den Erben lückenlos greifen, so muss der Vorbehalt des § 780 ZPO auch in andere Vollstreckungstitel, wie Vollstreckungsbescheid, notarielle vollstreckbare Urkunde, Anwaltsvergleich und Prozessvergleich aufgenommen werden (§§ 795, 699, 700 ZPO).[303] Dabei sollte nicht vergessen werden, auch bezüglich der Kostentragungspflicht eine Regelung im Hinblick auf die Erbenhaftung und ihre Beschränkung zu treffen.
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