Rz. 418

Soll die Möglichkeit der beschränkbaren Erbenhaftung für den Erben lückenlos greifen, so muss der Vorbehalt des § 780 ZPO auch in andere Vollstreckungstitel, wie Vollstreckungsbescheid, notarielle vollstreckbare Urkunde, Anwaltsvergleich und Prozessvergleich aufgenommen werden (§§ 795, 699, 700 ZPO).[303] Dabei sollte nicht vergessen werden, auch bezüglich der Kostentragungspflicht eine Regelung im Hinblick auf die Erbenhaftung und ihre Beschränkung zu treffen.

[303] Zöller/Seibel, § 780 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge