I. Allgemeines

 

Rz. 414

Zunächst gelten auch bei bestehender Testamentsvollstreckung die allgemeinen Regeln, dass der Erbe vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar haftet.

II. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

 

Rz. 415

Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB. Gegen eine Vollstreckung wehrt sich der Testamentsvollstrecker mit der Erinnerung nach § 766 ZPO. Zur Befugnis für die Vollstreckungserinnerung bei bestehender Testamentsvollstreckung vgl. Garlichs, Rpfleger 1999, 60.

Insolvenz des Erben: Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken. Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.[302]

Fazit: Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser den Nachlass vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben schützen.

III. Begründung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

 

Rz. 416

Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker befugt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, § 2206 BGB, soweit es sich um ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen handelt. Die Erben können auch insoweit die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen treffen.

Für den Geschäftspartner besteht das Risiko, ob eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird, wenn die Verwaltungshandlung nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht. Durch Anordnungen nach §§ 2207, 2209 BGB wird der Dritte insoweit geschützt. Erwirkt allerdings ein Nachlassgläubiger einen Titel gegen den Erben, so kann er sich trotz bestehender Testamentsvollstreckung an den Erben halten, wenn dieser nicht den Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Titel hat aufnehmen lassen.

 

Rz. 417

Die Geltendmachung der Dürftigkeitseinrede und der Überschwerungseinrede nach §§ 1990, 1992 BGB erfolgt bei der Verwaltungsvollstreckung durch Verweisung auf den verwalteten und damit abgesonderten Nachlass.

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